Schlossdielen Schönlein

AGB Schlossdielen Schönlein GmbH

§ 1  Geltung

1.1
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die die Schlossdielen Schönlein GmbH als Verwenderin mit ihren Kunden (Verbrauchern i. S. des § 13 BGB und Unternehmern i. S. des § 14 BGB) schließt und für sämtliche Lieferungen oder sonstige Leistungen, die sie durchführt bzw. für ihre Kunden erbringt.

1.2
Die AGB der Schlossdielen Schönlein GmbH werden Kunden gegenüber, die Unternehmer sind, auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn die Schlossdielen GmbH nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

1.3
Die AGB der Schlossdielen Schönlein GmbH gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Kunden werden auch bei Kenntnis der Schlossdielen Schönlein GmbH nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Schlossdielen Schönlein GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2  Zustandekommen des Vertrages

2.1
Die in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder der Internetseite der Schlossdielen Schönlein GmbH präsentierten Waren stellen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, kein bindendes Angebot der Schossdielen Schönlein GmbH dar. Die präsentierten Waren sind nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) durch den Kunden zu verstehen.

2.2
Die Bestellung eines Produkts, z.B. telefonisch oder per E-Mail, stellt ein bindendes Angebot des Kunden gemäß § 145 BGB zum Abschluss eines Kaufvertrages (§ 433 BGB) oder eines Werklieferungsvertrages (§ 650 BGB) dar.

2.3
Die Schlossdielen Schönlein GmbH kann ein Angebot des Kunden unter Abwesenden (§ 147 Abs. 2 BGB) innerhalb von 5 Werktagen (Annahmefrist) durch Annahmeerklärung in Textform (Auftragsbestätigung) z.B. per Fax oder E-Mail oder Lieferung der Ware annehmen, sofern nichts anderes in Textform vereinbart wird. Mit der Annahme des Kundenangebots durch die Schlossdielen Schönlein GmbH innerhalb der Annahmefrist kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und der Schlossdielen Schönlein GmbH zustande (Vertragsschluss). Die Annahmefrist wird berechnet ohne Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage; der Tag des Eingangs der Bestellung wird nicht mitgerechnet. Erfolgt innerhalb der Annahmefrist keine Annahme, erlischt das Angebot des Kunden.

2.4
Im Fall der Annahme des Kundenangebots durch Lieferung der Ware gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

2.5
Unter Anwesenden kommt der Vertragsschluss zustande, wenn der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung der Schlossdielen Schönlein GmbH unterzeichnet.

§ 3  Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen

3.1
Bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages i.S. des § 312 c) BGB über die Lieferung von Waren steht Kunden, die Verbraucher sind, ein Widerrufsrecht zu (§§ 312g Abs. 1 i.V.m. 355 BGB).

3.2
Das Widerrufsrecht besteht nicht für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden oder die auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).

3.3
Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.

3.4
Für das Widerrufsrecht gelten die Regelungen, die in der folgenden Widerrufsbelehrung widergegeben sind:

– Widerrufsbelehrung –

a) Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen werden, 14 Tage ab dem Tag, an dem die letzte Teilsendung oder das letzte Stück ausgeliefert wurde.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,

die Schlossdielen Schönlein GmbH, Ostring 2, 25899 Niebüll
E-Mail: info@schlossdielen.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein postalisch versandter Brief oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

b) Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

– Ende der Widerrufsbelehrung –

§ 4  Vertragsinhalt

4.1
Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Kunde seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

4.2
Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Sachmangel, Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

4.3
Ob sich die Holzart für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung eignet, ist Risiko des Kunden. Er sollte erforderlichenfalls fachgerechten Rat einholen.

4.4
Ist der Kunde Unternehmer, gelten die Tegernseer Gebräuche.

§ 5  Rücktritt vom Vertrag

Werden der Schlossdielen Schönlein GmbH nach Vertragsabschluss mit einem Kunden, der Unternehmer ist, Tatsachen bekannt, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist die Schlossdielen Schönlein GmbH berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach ihrer Wahl Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

§ 6  Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug

6.1
Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Kunde sämtliche Verpackungs- und Versandkosten für den Transport zum Kunden zu tragen, sofern diese dem Kunden vor Abgabe seines Angebotes bekannt gegeben wurden. Bei telefonischer Bestellung werden sie mündlich genannt.

6.2
Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware zur Abholung durch den Kunden bei der Schlossdielen Schönlein GmbH, Ostring 2, 25899 Niebüll vorgehalten.

6.3
Auf Wunsch des Kunden erfolgt die Lieferung ab Lager an die vom Kunden angegebene Lieferadresse frei Bordsteinkante. Der Kunde trägt die Kosten der Versendung.

6.4
Die Frist, innerhalb derer die Ware vom Kunden abzuholen (Abholfrist) oder von der Schlossdielen Schönlein GmbH zu liefern ist (Lieferfrist), beträgt, sofern nicht in Textform eine andere Abhol-/Lieferfrist oder ein abweichender Abhol-/Liefertermin vereinbart wurde, zwei Wochen. Die Lieferfrist wird mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden in Lauf gesetzt. Falls Vorkasse vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit vollständiger Bezahlung der Ware und der Versandkosten durch den Kunden. Muss die Ware über die Lieferfrist von zwei Wochen hinaus durch die Schlossdielen Schönlein GmbH vorgehalten werden, fällt für jeden darüber hinausgehenden Tag eine Lagergebühr in Höhe von 40,00 EUR netto je Palettenstellplatz (bis 1,0 Meter Breite) oder per angefangenem laufendem Meter Hochregalbelegung pro Monat.

6.5
Sofern die Schlossdielen Schönlein GmbH eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, informiert sie den Kunden unverzüglich darüber und teilt zugleich die neue voraussichtliche Lieferfrist mit.
Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht möglich, sind beide Vertragsparteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
Die Schlossdielen Schönlein GmbH erstattet im Fall des Rücktritts unverzüglich die vom Kunden erbrachte Gegenleistung.
Ist der Kunde Unternehmer, gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung der Schlossdielen Schönlein GmbH durch ihre Zulieferer als von ihr nicht zu vertreten, wenn ein entsprechender Einkaufsvertrag geschlossen wurde und sie den Liefergegenstand nicht (rechtzeitig) erhält.

6.6
Die Vertragserfüllung in Teillieferungen ist in zumutbarem Umfang zulässig. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.

6.7
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei vereinbarter Abholung durch den Kunden im Fall der Abholung innerhalb der Abholfrist mit der Abholung durch den Kunden, im Fall der Nichtabholung innerhalb der Abholfrist mit Ablauf der Abholfrist (Annahmeverzug) auf den Kunden über.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei auf Wunsch des Kunden vorgenommener Versendung an den vom Kunden angegebenen Versendungsort (Versendungskauf) auf den Kunden über, sobald die Schlossdielen Schönlein GmbH die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

§ 7  Preise, Fälligkeit, Zahlungsverzug und Zurückbehaltungsrecht

7.1
In Angebotspreisen der Schlossdielen Schönlein GmbH ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Ist die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, ist sie zusätzlich zum Produktpreis zahlbar. Die Angebotspreise verstehen sich zuzüglich Versand- und Verpackungskosten.
7.2
Bei einem Barkauf ist der Kaufpreis sofort bei Erhalt der Ware ohne Abzug fällig. Andernfalls ist der Kaufpreis, sofern nicht in Textform abweichend vereinbart, mit Rechnungszugang, spätestens jedoch 14 Tage nach Lieferung oder Abholung der Ware ohne Abzug vom Kunden zu zahlen.

7.3
Der Kunde kommt bei Nichtzahlung nach Fälligkeit mit Zugang der Mahnung in Verzug; ein Kunde, der Unternehmer ist, kommt 10 Tage nach Fälligkeit ohne weitere Erklärung der Schlossdielen Schönlein GmbH in Verzug.

7.4
Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden, der Unternehmer ist, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Ware ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

7.5
Ist Vorkasse vereinbart, wird die Ware erst nach Erhalt des Kaufpreises sowie der Versand- und Verpackungskosten geliefert oder zur Abholung freigegeben. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit einem Kunden, der Unternehmer ist, ist die Schlossdielen Schönlein GmbH jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt der Lieferung nach Vorkasse wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.

7.6
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung in Textform. Ein in Textform vereinbarter Skonto wird nicht gewährt, sofern sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

7.7
Während des Zahlungsverzugs hat ein Kunde, der Verbraucher ist, die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten, ein Kunde, der Unternehmer ist, in Höhe von 9 Prozentpunkten jeweils über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Ein höherer Verzugsschaden kann jeweils nachgewiesen werden.

7.8
Gerät ein Kunde, der Unternehmer ist, in Zahlungsverzug, ist die Schlossdielen GmbH berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Schlossdielen Schönlein GmbH kann dem Kunden die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

§ 8  Mängel der Ware, Nacherfüllung

8.1
Die Eigenschaften der Ware, insbesondere Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich nach der Produktbeschreibung der Schlossdielen Schönlein GmbH. Eignungs- und Verwendungsrisiken liegen beim Kunden. Die Schlossdielen Schönlein GmbH nimmt nicht an einem Schlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VBSG) teil.

8.2
Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf ihre Beschaffenheit und etwaige offensichtliche Mängel zu untersuchen (Untersuchungspflicht). Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen seit Lieferung/Abholung durch schriftliche Anzeige an die Schlossdielen Schönlein GmbH zu rügen.
Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind schriftlich und so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben.

8.3
Für den Kunden, der Unternehmer ist, gelten abweichend von Ziffer 8.2 die in § 377 HGB getroffenen Regelungen.

8.4
Stellt der Kunde, der Unternehmer ist, einen Sachmangel der Ware fest, darf er nicht über sie verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. die Parteien einen Einigungsvorschlag durch einen Sachverständigen/Gutachter akzeptiert haben, auf den sich die Parteien zuvor geeinigt haben.

8.5
Bei berechtigten Beanstandungen ist die Schlossdielen Schönlein GmbH berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) festzulegen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Die Nacherfüllung gilt nach erfolglosem zweitem Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Ware oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die Schlossdielen Schönlein GmbH ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut, ist die Schlossdielen Schönlein GmbH im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen (Aufwendungsersatz).

8.6
Die Rechte des Kunden, der Unternehmer ist, wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Einbau der mangelhaften Sache den Mangel kennt. Ist dem Kunden, der Unternehmer ist, ein offensichtlicher Mangel infolge grober Fahrlässigkeit, z.B. infolge Verstoßes gegen die Untersuchungspflicht gemäß Ziffer 8.3, unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn die Schlossdielen Schönlein GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

8.7
Liefert die Schlossdielen Schönlein GmbH zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann sie vom Kunden auf ihre Kosten Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.

8.8
Zeigt der Käufer einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung der Schlossdielen Schönlein GmbH nicht besteht, und hatte der Kunde bei Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit hierüber im Irrtum, so hat der Kunde der Schlossdielen Schönlein GmbH den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht.

8.9
Eine Zahlungsverweigerung oder Zurückbehaltung wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen, wenn der Kunde, der Unternehmer ist, den Mangel bei Vertragsabschluss kannte. Dasselbe gilt, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass die Schlossdielen Schönlein GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Die Zahlung wegen eines Sachmangels darf nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein Sachverständiger/Gutachter, auf den sich die Parteien zuvor geeinigt haben. Die Parteien entscheiden über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen.

8.10
Der Kunde, der Unternehmer ist, ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche der Schlossdielen Schönlein GmbH nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der Schlossdielen Schönlein GmbH anerkannten Forderungen berechtigt. Ein solcher Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.

§ 9  Haftungsbegrenzung

9.1
Die Schlossdielen Schönlein GmbH haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, auch die ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterfallen, Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf),
Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln haftet die Schlossdielen Schönlein GmbH auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Im Fall der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.

9.2
Die Regelungen in Ziffer 9.1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar unerheblich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

§ 10  Eigentumsvorbehalt

10.1
Die Schlossdielen Schönlein GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

10.2
Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, gelten über Ziffer 10.1 hinaus die folgenden Regelungen:
Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von der Schlossdielen Schönlein GmbH bezieht, behält sich die Schlossdielen Schönlein GmbH das Eigentum vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Schlossdielen Schönlein GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

10.3
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Schlossdielen Schönlein GmbH, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der Schlossdielen Schönlein GmbH. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Schlossdielen Schönlein GmbH gehörender Ware erwirbt sie Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht der Schlossdielen Schönlein GmbH gehörender Ware gemäß den §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Schlossdielen Schönlein GmbH Miteigentümerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt der Schlossdielen Schönlein GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Schlossdielen Schönlein GmbH stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

10.4
Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht der Schlossdielen Schönlein GmbH gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Schlossdielen Schönlein GmbH nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Schlossdielen Schönlein GmbH, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Schlossdielen Schönlein GmbH, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der Schlossdielen Schönlein GmbH an dem Miteigentum entspricht.

10.5
Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest an die Schlossdielen Schönlein GmbH ab; die Schlossdielen Schönlein GmbH nimmt die Abtretung an. Ziffer 10.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

10.6
Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an die Schlossdielen Schönlein GmbH ab; die Schlossdielen Schönlein GmbH nimmt die Abtretung an. Ziffer 10.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

10.7
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffern 10.3 – 10.5 auf die Schlossdielen Schönlein GmbH tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

10.8
Die Schlossdielen Schönlein GmbH ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffern 10.3 – 10.5 abgetretenen Forderungen. Die Schlossdielen Schönlein GmbH wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Schlossdielen Schönlein GmbH hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Schlossdielen Schönling GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

10.9
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die Schlossdielen Schönlein GmbH unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

10.10
Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

10.11
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (gegebenenfalls vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist die Schlossdielen Schönlein GmbH insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet.
Mit Tilgung aller Forderungen der Schlossdielen Schönlein GmbH aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

§ 11  Höhere Gewalt

Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Unruhen, Pandemien, außerordentliche behördliche Maßnahmen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen und sonstige für die Vertragsparteien unabwendbare Ereignisse, die unvorhersehbare Folgen für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich vom Eintritt solcher Ereignisse gegenseitig zu unterrichten und ihre vertraglichen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben anzupassen.

§ 12  Datenschutz

12.1
Die Schlossdielen Schönlein GmbH verarbeitet die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen Daten gemäß den geltenden europäischen und deutschen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

12.2
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass dies für die Erbringung der Leistungen den Kunden gegenüber erforderlich ist. Für Teile der Leistungserbringung werden Dienstleistungen Dritter, z.B. des Webhosting-Providers, genutzt. Die Schlossdielen Schönlein GmbH wirkt darauf hin, dass die Dienstleister personenbezogene Daten entweder nicht oder nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Kenntnis nehmen bzw. verarbeiten.

§ 13  Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

13.1
Für die Beziehungen der Schlossdielen Schönlein GmbH mit ihren Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.2
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder sein Wohnsitz nicht bekannt ist, das für den Geschäftssitz der Schlossdielen Schönlein GmbH in Niebüll zuständige Gericht. Die Schlossdielen Schönlein GmbH ist jedoch berechtigt, einen der vorgenannten Kunden auch an dessen Hauptsitz zu verklagen.

§ 14  Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung werden die Vertragsparteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.